AGB's

Letzte Aktualisierung: 05.05.2022

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§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Eddy Bildung GmbH (im Folgenden „Fahrschule“) und dem Fahrschüler gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Fahrschülers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fahrschule stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Der Fahrschüler ist Verbraucher im Sinne des §°13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer im Sinne des §°14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Der Vertragsschluss erfolgt erst durch Unterschrift des Vertrages durch die Fahrschule.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Der Fahrschüler schließt den Vertrag über die Ausbildung mit der Fahrschule in deren Geschäftsräumen.
2.2 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

§ 3 Bestandteil der Ausbildung

3.1 Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht für den Führerschein der Klasse B.
3.2 Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
3.3 Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
3.4 Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule § 8 dieser Vereinbarung anzuwenden.

§ 4 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte (gem. Seite 1 dieses Vertrages) haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Entgelten zu entsprechen.

§ 5 Grundbetrag und Leistungen

5.1 Mit der Einmaligen Aufnahmegebühr sind die Aufwände der Fahrschule für die Aufnahme des Fahrschülers ins System und in die Eddy Bildung abgegolten. Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
5.2 Mit dem Entgelt für die Fahrstunde (beinhaltet Fahrübungsstunden und Besondere Ausbildungsfahrten) werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten und werden entsprechend, ob GRÜN, GELB oder ROTE Zeit vereinbart ist, fällig.
5.3 Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule und das Service-Center unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei (2) Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von EUR 15,00 zu verlangen (Ausfallentschädigung). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Die Ausfallentschädigung wird nicht fällig, soweit ein Fall gem. § 5.6 Satz 3 dieser AGB vorliegt.
5.4 VORSTELLUNGSENTGELT (Theorie und Praxis) … Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
5.5 Mit dem Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug sind die Einweisungen der Fahrschule gegenüber dem Fahrschüler in Bezug auf das jeweilige Kraftfahrzeug abgegolten.
5.6 Zusatzleistungen: Sofern der Fahrschüler die Möglichkeit der Fahrschule für eine Übung im Virtuellen Fahrsimulator (VR-Übung) per Buchung in Anspruch nimmt, wird das Entsprechende Entgelt gem. Seite dieses Vertrages fällig. Mit der Buchung und Zahlung des Entgelts für die Theorie-Zufriedenheitsgarantie (aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs.1 BGB) übernimmt die Fahrschule einmalig die amtlichen Gebühren für eine ggf. notwendige Nachprüfung des Fahrschülers für die Theoretische Prüfung. Mit der Buchung und Zahlung des Entgelts für die Ausfallgarantie (aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs.1 BGB) entsteht für den Fahrschüler für drei (3) Termine keine Ausfallentschädigung gem. § 5.3 dieser AGB. Theorie-Zufriedenheitsgarantie und Ausfallgarantie können nur einmal gebucht bzw. vereinbart werden.

§ 6 Zahlungsmodalitäten

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag und Aufnahmegebühr bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde und die Unterweisung am Fahrzeug vor Antritt bzw. Einweisung derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung ebenso wie die Wiederholungsprüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei (3) Werktage vor der Prüfung, fällig. Die Ausfallentschädigung wird Einzelfall sofort fällig. Die Zusatzleistungen werden bei der Buchung sofort fällig. Die vorgenannten Fälligkeiten können im Fall der Nutzung der DrivEddy-App gem. § 15 dieser AGB abweichen.
6.2 Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
6.3 Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.
6.4 Der Fahrschüler kann in den Geschäftsräumen der Fahrschule das jeweilige Entgelt entrichten.

§ 7 Kündigung des Vertrages

7.1 Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere aber nicht abschließend vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier (4) Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei (3) Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat oder
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
7.2 Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

§ 8 Entgelte bei Vertragskündigung

8.1 Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe § 7), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertrags-schluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

§ 9 Einhaltung vereinbarter Termine

9.1 Fahrschule, Fahrlehrer (der Fahrschule) und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule oder am definierten Ort gemäß der Absprache innerhalb der DrivEddy-App gem. § 15 dieser AGB. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
9.2 Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen gemäß § 5.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.3 Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

§ 10 Ausschluss vom Unterricht

10.1 Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen,
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
10.2 Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

§ 11 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

§ 12 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

§ 13 Abschluss der Ausbildung

13.1 Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
13.2 Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

§ 14 Haftung

Die Fahrschule haftet bei Unfällen, die sich bei oder während der Ausbildung ereignen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei keine gesamtschuldnerische Haftung begründet wird (jede Fahrschule haftet für seine Leistungsbereiche). Sie haftet nicht für Nachteile, die sich für den Fahrschüler aus einer behördlichen oder gerichtlichen Versagung der Fahrerlaubnis oder ähnlichen von höherer Hand verfügten Maßnahmen oder aus der Anberaumung von Prüfungsterminen ergeben. Eine Haftung der Fahrschule wegen nicht bestandener Prüfungen oder Prüfungsteile oder wegen nachteiliger Folgen daraus ist ausgeschlossen.

§ 15 Nutzung der DrivEddy-App

15.1 Der Fahrschüler erhält Zugang zur DrivEddy-Mobile-Applikation (https://www.driveddy.com) (hier als „DrivEddy-App“ abgekürzt). Innerhalb dieser DrivEddy-App kann der Fahrschüler insbesondere aber nicht abschließend die Terminkoordinierung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer sowie die Buchung der Stunden sowie die Bezahlung dieser Leistungen per einem Online-Zahlungsdienstleister der DrivEddy-App vornehmen.
15.2 Der Fahrschüler erhält bei der Registrierung für die Nutzung der Software auf Grundlage dieses Vertrages selbst eine „User ID“ und ein Passwort, die zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind. Der Fahrschüler ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
15.3 Von dem Grundbetrag ist ebenfalls die Nutzung der DrivEddy-App umfasst. Hinsichtlich der Nutzung der DrivEddy-App gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DrivEddy-App (siehe https://www.driveddy.com/datenschutz-app).
15.4 Der Fahrschüler haftet für den Fall, dass Leistungen von DrivEddy auf Grundlage der DrivEddy-App von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Fahrschülers in Anspruch genommen werden, im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Auftrages vom Fahrschüler zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Fahrschüler am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
15.5 Sofern die DrivEddy-App für die Nutzer ein Speicherplatz vorsieht, wird vereinbart: Die von dem Fahrschüler auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Fahrschüler räumt das Service-Center und auch der DrivEddy GmbH hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte des Fahrschülers bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
15.6 Im Falle einer Stornierung einer Fahrstunde gemäß § 5.3 dieser AGB kann für den Fall, dass die Buchung über die DrivEddy-App vorgenommen wurde, zu einer weiteren Stornierungsgebühr gemäß der Nutzungsbedingungen der DrivEddy-App führen.

§ 16 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für allerlei Geschlechter.
17.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

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